08.06.2022  09:15 Uhr – 16:00 Uhr

SGB II – SGB XII „Einmalige Leistungen – abweichender Bedarf“

Es sind nur wenige Leistungen, die der Gesetzgeber im SGB II und SGB XII als zusätzlich vorgesehen hat. Durch die Rechtsprechung sind es wieder mehr geworden, wie z.B. Renovierungsbeihilfe, Computer für Schulkinder, einzelne Einrichtungsgegenstände oder der Ergänzungsbedarf nach Trennung. Anderseits werden vielfach Leistungen als Darlehn vergeben und mit Einbehaltungen vom Regelbedarf zurückgefordert.
Wenig Beachtung finden die Ansprüche derjenigen, deren Einkommen geringfügig über der Hartz IV - Bedarfsgrenze liegt und die deshalb keine laufenden Leistungen erhalten – aber Anspruch auf „einmalige Leistungen“ haben, unter Berücksichtigung von übersteigendem Einkommen.
Nicht nur für Erwerbstätige ergeben sich hieraus mögliche Hilfen, die mehr Unterstützung verdienen.

Ihr Gesprächspartner: Helmut Szymanski